(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben wird der
Burgenländische Landes-Rechnungshof |
(im Folgenden kurz als “Landes-Rechnungshof” bezeichnet) eingerichtet.
(2) Der Landes-Rechnungshof ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ein Organ des Landtags und als solches
1. bei Erfüllung der ihm in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und unmittelbar dem Landtag verantwortlich sowie
2. zur Führung des Burgenländischen Landeswappens berechtigt.
(3) Der Landes-Rechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Burgenländischen Landtags.
(4) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Rechnungshofs (Art. 121 bis 128 B-VG) nicht berührt.
Rückverweise
Bgld. LRHG · Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz
§ 18 Inkrafttreten
…1) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 2 letzter Satz sowie § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Gesetzes…
§ 2 Aufgaben
…1) Dem Landes-Rechnungshof obliegen - unbeschadet besonderer landesgesetzlicher Regelungen - folgende Aufgaben: 1. die Prüfung der Gebarung des Landes; 2. die Prüfung der Gebarung a) der der…
§ 14a
…Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Der Landes-Rechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des…