§ 6 Pflichten des Aufsichtsorgans
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden