(1) Das Aufsichtsorgan hat unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle der oder dem Gebührenpflichtigen einen Leistungsnachweis auszufolgen. Auf Basis dieses Leistungsnachweises gibt die Landesregierung die Höhe der zu entrichtenden Gebühr der oder dem Gebührenpflichtigen in Form einer Monatsaufstellung bekannt. Diese Bekanntgabe gilt als Gebührenerklärung der oder des Gebührenpflichtigen, wenn diese oder dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe bei der Abgabenbehörde die Erlassung eines Gebührenbescheids beantragt.
(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn der Untersuchung oder mit Eintreffen des Aufsichtsorgans am Untersuchungsort für den Fall, dass die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte die Schlachtung nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der zu entrichtenden Gebühr gemäß Abs. 1 fällig, wenn die oder der Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheids stellt. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheids fällig.
(4) Die Gebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beträge ist jeweils die Indexzahl des Monats September zu Grunde zu legen. Die neuen Beträge sind jeweils auf volle 10 Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung der Gebühren im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
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