§ 3 Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtiger
In Kraft seit 24. Oktober 2019
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Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte verpflichtet. Eine direkte Verrechnung zwischen der oder dem Gebührenpflichtigen und dem Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.
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