§ 12 § 12
In Kraft seit 28. Dezember 2011
Up-to-date
Bgld. LDLG
Gliederung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
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