§ 2
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
§ 1 gilt auch für Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter des Leiters gemäß § 52 Abs. 11 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014, bestellt ist.
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