§ 9 Kostentragung, sonstige Pflichten der Totenbeschauerin oder des Totenbeschauers
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
§ 9 Kostentragung, sonstige Pflichten der Totenbeschauerin oder des Totenbeschauers — Bgld. LBwG 2019
(1) Die Kosten der Totenbeschau hat die Gemeinde des Sterbeortes zu tragen.
(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer ist verpflichtet, sich mit einem angemessenen Vorrat an von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Drucksorten zu versehen.