(1) Auf Grund der durchgeführten Totenbeschau hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer den Totenbeschaubefund unverzüglich nach erfolgter Totenbeschau auf einem geeigneten Formblatt zu erstellen. Die Landesregierung hat eine Verordnung zu erlassen, in welcher Form und Inhalt des Formblattes festgelegt werden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschaubefund erst ausgestellt werden, wenn das ordentliche Gericht oder die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
(3) Der Totenbeschaubefund ist im Wege des beauftragten Bestattungsunternehmens der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde, zu übermitteln. Diese oder dieser hat den Totenbeschaubefund zehn Jahre hindurch aufzubewahren.
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