(1) Wenn der Verdacht besteht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer auf dem kürzesten Wege die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes oder an das zuständige Bezirksgericht zu erstatten. Diese Anzeige kann auch bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion erstattet werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer bis zum Eintreffen der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen.
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