§ 6 Vornahme der Totenbeschau
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer hat die Totenbeschau in Fällen des § 5 Abs. 1 ehestmöglich nach Eintritt des vermutlichen Todes, jedoch spätestens am nächsten Werktag, in Fällen des § 5 Abs. 2 nach Erhalt der Todesfallsanzeige ehestmöglich nach Eintritt des vermutlichen Todes, jedoch spätestens am nächsten Werktag, vorzunehmen.
(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer hat nach Untersuchung der oder des Verstorbenen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den sicheren Tod, die Todesursache und den vermutlichen Todeszeitpunkt festzustellen und anzugeben, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
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