(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen.
(2) In notwendigen Fällen soll der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist, festgestellt wurde. Die Anordnung ist von der Ärztin oder dem Arzt schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentation ersetzt nicht die Durchführung der Totenbeschau gemäß § 6.
(3) In Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.
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