§ 40 Arten der Entgelte
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Für folgende Arten der Benützung kann ein Entgelt festgesetzt werden:
1. Benützung einer Grabstelle gemäß § 35;
2. Benützung einer Aufbahrungshalle gemäß § 34;
3. Beisetzung gemäß §§ 21 und 23;
4. Enterdigung gemäß § 27.
(2) Übernimmt die Gemeinde das Öffnen und Schließen von Erdgräbern, kann auch dafür ein Entgelt festgesetzt werden.
(3) Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist durch die gemäß § 19 Abs. 4 zur Besorgung der Bestattung verpflichteten Personen zu entrichten.
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