§ 4 Pflicht zur Auskunftserteilung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Jede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die zuletzt behandelnde Ärztin oder den zuletzt behandelnden Arzt.
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