§ 39 Festlegung des Entgeltes
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Der Gemeinderat kann für die Benützung der Einrichtungen in Bestattungsanlagen der Gemeinde ein Entgelt festlegen. Ein allfälliges Entgelt ist privatrechtlich vorzuschreiben. Auf örtliche Gegebenheiten ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Entgelt darf den jährlichen Aufwand für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Bestattungsanlagen der Gemeinde sowie deren Verzinsung und Tilgung nicht übersteigen.
(3) Das Entgelt kann für einzelne Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
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