(1) Nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes können Leichenreste und Urnen, sofern sie die bisher benützungsberechtigte Person nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen lässt, in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden.
(2) Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Gegenstände sind in der gleichen Frist durch die oder den bisherigen Benützungsberechtigten zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Übergabe an eine oder einen neuen Benützungsberechtigten erfolgt oder es sich nicht um erhaltungswürdige Grabstellen handelt. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten der oder des bisherigen Benützungsberechtigten von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführen. Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde von der oder dem bisherigen Benützungsberechtigten nicht an sich genommen, so verfallen sie nach sechsmonatiger Lagerung zugunsten der Gemeinde.
(3) Erhaltungswürdige Grabstellen sind solche, an deren weiterer Erhaltung ein historisches oder kulturelles Interesse besteht. Sie können, sofern sie nicht von der Gemeinde selbst in weitere Pflege übernommen werden, zu diesem Zweck einer anderen natürlichen oder juristischen Person übertragen werden, wenn diese die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet.
(4) In gleicher Weise können Urnen, die länger als zwölf Monate bei einem beauftragten Bestattungsunternehmen aufbewahrt werden, ohne dass eine Beisetzung erfolgt ist oder die niemandem zugeordnet werden können, in einem Sammelgrab gemäß § 33 Abs. 3 Z 8 bestattet werden.
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