(1) Das Benützungsrecht erlischt:
1. durch Zeitablauf;
2. durch schriftlichen Verzicht;
3. durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 35 Abs. 3);
4. durch Entzug wegen Nichtentrichtung des Grabstellenbenützungsentgeltes (§ 40 Abs. 1 Z 1);
5. durch Schließung oder Auflassung des Friedhofes (§ 31).
In den Fällen der Z 3 bis 5 sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 58/2018, anzuwenden.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 erlöschenden Benützungsrechte sind jeweils mindestens sechs Monate vor Ablauf des Benützungsrechtes schriftlich der oder dem bisherigen Benützungsberechtigten zwecks allfälliger Erneuerung des Benützungsrechtes anzuzeigen. Erfolgt binnen drei Monaten ab erfolgter Anzeige keine Erneuerung des Benützungsrechtes, hat die Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel die Verfügbarkeit der frei gewordenen Grabstelle öffentlich kundzumachen.
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