(1) Die Übertragung eines Benützungsrechtes auf eine andere Person als die bisherige Benützungsberechtigte oder den bisherigen Benützungsberechtigten ist zulässig und hat mit Bescheid der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu erfolgen. Eine Übertragung auf mehrere Personen ist unzulässig.
(2) Im Falle des Todes der oder des bisherigen Benützungsberechtigten ist das Benützungsrecht durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister neu zu verleihen. Hierbei ist der erklärte oder erschließbare Wille der oder des Verstorbenen vorrangig zu berücksichtigen. Kann ein derartiger Wille nicht festgestellt werden, sind bei der Verleihung des Benützungsrechtes die nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 zu bevorzugen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden