§ 35 Recht der Benützung von Grabstellen
§ 35 Recht der Benützung von Grabstellen — Bgld. LBwG 2019
(1) Das Recht der Benützung von Grabstellen auf von der Gemeinde errichteten oder erhaltenen Friedhöfen ist ein öffentliches Recht und wird durch Verwaltungsakt begründet. Im Verfahren über die Verleihung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 58/2018, anzuwenden. Ein Anspruch auf Verleihung des Benützungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.
(2) Das Benützungsrecht wird einer Person auf eine bestimmte Dauer verliehen und kann jeweils auf zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden. Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie die oder der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen. Ist diese oder dieser bereits verstorben oder liegt Verzicht vor, sind bei der neuerlichen Verleihung des Benützungsrechtes die nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 zu bevorzugen.
(3) Die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen, auf die Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflichten, die Grabstelle der Pietät und Würde entsprechend instand zu halten und die Sicherheit der Grabstelle zu gewährleisten.