(1) Für jeden Friedhof oder jede Feuerbestattungsanlage muss eine Aufbahrungshalle vorhanden sein. Die Aufbahrungshalle ist nach Tunlichkeit auf dem Friedhof oder in der Feuerbestattungsanlage zu errichten.
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle ist die Rechtsperson verpflichtet, die den Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage errichtet oder verwaltet. Falls eine Gemeinde eine Aufbahrungshalle errichtet oder erhält, sind gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie statutengemäß hierzu berufene juristische Personen von der Verpflichtung befreit, auf ihren im Gemeindegebiet gelegenen Friedhöfen Aufbahrungshallen zu errichten und zu erhalten.
(3) Die Aufbahrungshalle muss derart gestaltet sein, dass sie zur Aufbahrung der bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit anfallenden Leichen ausreicht. Aufbahrungshallen haben über einen geeigneten Obduktionsraum zu verfügen, sofern nicht die Benützbarkeit eines anderen gleichartig ausgestatteten Raumes gewährleistet ist.
(4) Falls alle in der Aufbahrungshalle einer Gemeinde vorhandenen Kühlplätze belegt sind, hat die Überführung oder die Rücküberführung einer Leiche in die Aufbahrungshalle der nächstgelegenen Gemeinde, die über freie Kühlplätze verfügt, oder in einen geeigneten gewerberechtlich genehmigten Kühlraum eines Bestattungsunternehmens zum Zweck der kurzzeitigen Aufbewahrung zu erfolgen. Die Absprache erfolgt zwischen den betroffenen Gemeinden oder der betroffenen Gemeinde und dem Bestattungsunternehmen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten sind von der Gemeinde, deren Kühlplätze belegt sind, zu tragen.
(5) Im Rahmen eines Verfahrens zur Errichtung oder Erweiterung einer Aufbahrungshalle sind allfällige sanitätspolizeiliche Erfordernisse zu berücksichtigen.
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