(1) Für jeden Friedhof einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer statutengemäß hierzu berufenen juristischen Person ist von der Friedhofsverwaltung eine Friedhofsordnung zu erlassen.
(2) Für Friedhöfe der Gemeinden wird die Friedhofsordnung auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates erlassen.
(3) Die Friedhofsordnung hat insbesondere festzusetzen:
1. das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist;
2. die Arten der Grabstellen gemäß § 30 Abs. 3;
3. die Lage und Beschaffenheit der Grabstellen (Entfernung der Grabstellen voneinander, Grabeinfassungen, Anbringung von Kreuzen, Denkmalen etc.);
4. die Reihenfolge der Wiederbelegung von Grabstellen;
5. die einzuhaltende Mindestüberdeckung von 80 cm ab Erdniveau inklusive einer einzuhaltenden Abstandsdeckung von mindestens 20 cm zwischen Särgen;
6. die grabstellenunabhängig einzuhaltende Mindestruhefrist von zehn Jahren sowie die Anzahl von Bestattungen, die entsprechend der Art und Größe der Grabstellen maximal vorgenommen werden dürfen;
7. den Umgang mit verwahrlosten Grabstellen und
8. ein Sammelgrab für Urnen gemäß § 38 Abs. 4.
(4) Die Friedhofsordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof öffentlich anzuschlagen.
(5) Innerhalb des Friedhofes gelten insbesondere nachstehende Verbote:
1. die Ablagerung von Abraum außerhalb der hierfür bestimmten Plätze;
2. die Erregung ungebührlichen Lärmes;
3. die Verteilung von Drucksorten, ausgenommen Trauerdrucksorten zu einem konkreten Sterbefall;
4. die Verrichtung gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung sowie
5. pietätloses Verhalten.
Die Festlegung von darüber hinausgehenden Verboten in der Friedhofsordnung ist zulässig.
(6) Die Friedhofsordnung für einen einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft gehörenden Friedhof hat die Bestimmung zu enthalten, dass auch die Beerdigung von Leichen von der Kirche und Religionsgesellschaft nicht angehörenden Personen zugelassen ist, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich in der Ortsgemeinde, in der der Todesfall eintrat oder die Leiche aufgefunden worden ist, ein für Angehörige der Kirche oder Religionsgesellschaft der oder des Verstorbenen bestimmter Friedhof oder eine Bestattungsanlage der Gemeinde nicht befindet (Art. 12 des Gesetzes, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBI. Nr. 49/1868). Diese Bestimmung gilt bei einem von einer statutengemäß hierzu berufenen juristischen Person verwalteten Friedhof sinngemäß.
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