(1) Im Rahmen eines baubehördlichen Verfahrens zum Zweck der Errichtung, Erweiterung, Schließung oder Auflassung einer Feuerbestattungsanlage sind allfällige sanitätspolizeiliche Erfordernisse zu berücksichtigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung einer Feuerbestattungsanlage unbedingt erforderlich ist. Die Betreiberin oder der Betreiber der Feuerbestattungsanlage ist befugt, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.
(3) Für Enteignungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß.
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