(1) Im Rahmen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zweck der Errichtung, Erweiterung, Schließung oder Auflassung eines Friedhofes sind allfällige sanitätspolizeiliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind sanitätspolizeiliche Auflagen vorzuschreiben.
(2) Die Bestattung von Leichen ist nach Schließung eines Friedhofes untersagt. Die Auflassung eines Friedhofes bewirkt die Beseitigung desselben. Die Freigabe eines Grundstückes zu anderweitiger Verwendung darf hierbei frühestens 30 Jahre nach der letzten Bestattung erfolgen. Die Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile eines Friedhofes beschränken.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Die Friedhofsbetreiberin oder der Friedhofsbetreiber ist berechtigt, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.
(4) Über einen Antrag gemäß Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. In dem Enteignungsbescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Für Enteignungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 , sinngemäß.
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