(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer anzuzeigen. Zu dieser Anzeige sind verpflichtet:
1. wenn der Tod der oder des Verstorbenen in einer Wohnung erfolgte, die Familienangehörigen der oder des Verstorbenen, die mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, andere Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner, Pflegepersonen der oder des Verstorbenen, die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber, die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer sowie die Hausverwalterin oder der Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist,
2. wenn der Tod einer in eine Anstalt (Heil- und Pflegeanstalt, Erziehungsanstalt, Strafanstalt usw.) aufgenommenen oder eingewiesenen Person in derselben erfolgt, die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter,
3. in allen übrigen Fällen die- oder derjenige, die oder der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.
(2) Die Anzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege des mit der Bestattung beauftragten Bestattungsunternehmens erfolgen, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Anzeige auch im Wege des zuständigen Gemeindeamtes oder der örtlich zuständigen Polizeiinspektion erfolgen.
(3) Bei Totgeburten ist die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt sowie die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. War keine Ärztin oder kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 1.
(4) Die Pflicht zur Anzeige des Todesfalles an das Standesamt wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden