§ 29 Erleichterungen für die staatliche Kriegsgräberfürsorge
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen und Leichenresten, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 zulassen, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt vertretbar ist.
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