§ 28 Überführung einer enterdigten Leiche
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Soll eine enterdigte Leiche auf einen anderen Friedhof überführt werden, so sind die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 sinngemäß anzuwenden.
(2) Sind nur mehr Teile der groben knöchernen Skelettstruktur vorhanden, so dürfen diese abweichend von § 25 Abs. 1 in einer Gebeinekiste versargt, transportiert und wieder bestattet werden.
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