(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, in deren oder dessen Amtsbereich der Friedhof liegt, auf welchem die Leiche bestattet ist. Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf einer Mindestruhefrist von zehn Jahren zulässig.
(2) Nahe Angehörige gemäß § 11 Abs. 3 sind berechtigt, eine Enterdigung zu beantragen, wenn sie hinreichende Gründe glaubhaft machen können. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf die Enterdigung nur bewilligen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen.
(3) Im Falle der Erteilung der Bewilligung sind allenfalls erforderliche sanitätspolizeiliche Auflagen vorzuschreiben.
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