(1) Leichen sind von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen zu überführen. Die Bestattungsunternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde gestellten Bedingungen und Auflagen verantwortlich. Eine Überführung vor Vorliegen des Totenbeschaubefundes ist unzulässig.
(2) Das beauftragte Bestattungsunternehmen hat die Überführung bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in welcher die Leiche aufgefunden worden ist, anzuzeigen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Anzeige zu vidieren und gegebenenfalls sanitätspolizeiliche Auflagen vorzuschreiben. Eine Kopie der Anzeige der Überführung einschließlich einer Kopie des Totenbeschaubefundes ist durch das beauftragte Bestattungsunternehmen der Friedhofsverwaltung der Beisetzungsgemeinde oder dem Feuerbestattungsunternehmen zu übermitteln.
(3) Für die Überführung einer Leiche ins Ausland ist von der für die Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in welcher die Leiche aufgefunden worden ist, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Leichenpass auszustellen. Gegebenenfalls sind sanitätspolizeiliche Auflagen vorzuschreiben. Die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen ist zu gewährleisten.
(4) Der Transport von Leichen oder Leichenteilen, die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen sowie die Überführung im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Obduktion bedarf keiner Anzeige. Gleiches gilt für Leichentransporte im Zusammenhang mit thanatopraktischen Behandlungen.
(5) Vor Überführung einer Urne auf einen Friedhof ist die Friedhofsverwaltung der Beisetzungsgemeinde zu verständigen. Im Fall einer Überführung zum Zweck einer Bestattung außerhalb eines Friedhofes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Beisetzungsgemeinde zu verständigen. Eine weitere Anzeige gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.
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