(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einer Urne zu verwahren und in einer Urnenbestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 4 Z 3 auf einem Friedhof beizusetzen. Bis zur Beisetzung ist die Urne in einem geeigneten Raum eines Bestattungsunternehmens aufzubewahren. Die Beisetzung außerhalb eines Friedhofes ist zulässig, sofern nicht privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Interessen verletzt werden. Eine Beisetzung in burgenländischen Gewässern ist nicht zulässig.
(2) Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Friedhofsverwaltung der Beisetzungsgemeinde oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen. Im Falle der Ausfolgung der Urne an ein beauftragtes Bestattungsunternehmen hat dieses die Friedhofsverwaltung der Beisetzungsgemeinde zu verständigen.
(3) Für die Beisetzung von Urnen direkt im Erdreich ist eine den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend biologisch abbaubare Urne zu verwenden. In allen anderen Fällen ist eine dauerhaft luft- und wasserdicht verschlossene Urne zu verwenden.
(4) Jede Urne muss derart gekennzeichnet sein, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Die Kennzeichnung hat auch die Nummer des Einäscherungsverzeichnisses der jeweiligen Feuerbestattungsanlage zu umfassen.
(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 20 Abs. 5 sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.
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