(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage (§ 32) erfolgen.
(2) Das Feuerbestattungsunternehmen darf eine Leiche nur einäschern, wenn eine Kopie des Totenbeschaubefundes vorher übermittelt wurde. Die Bestattungsfristen gemäß § 19 gelten sinngemäß.
(3) Das Feuerbestattungsunternehmen kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen oder Ärzten sowie von Personen, die zur Durchführung thanatopraktischer Behandlungen entsprechend ihrer gewerberechtlichen Befähigung berechtigt sind, vorgenommen werden. Die Entnahme ist im Totenbeschaubefund zu vermerken. Nicht brennbare und gefährliche Gegenstände sind vor der Einäscherung zu entfernen.
(4) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage hat ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt.
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