§ 21 Erdbestattung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Eine Erdbestattung ist nur auf Friedhöfen zulässig. Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung einer Leiche nur zulassen, wenn eine Kopie des Totenbeschaubefundes vorher beigebracht wurde.
(2) Bereits bewilligte Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen bleiben davon unberührt.
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