(1) Als Bestattungsarten kommen die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht. Bestattungen sind von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen. Die Beigabe umweltgefährdender Grabbeigaben ist unabhängig von der Bestattungsart zu vermeiden.
(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der oder des Verstorbenen. Liegt keine ausdrückliche Willenserklärung vor und kann der Wille auch auf keine andere Weise ermittelt werden, entscheiden die nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 über die Bestattungsart. Wenn sich diese nicht einigen können oder keine nahen Angehörigen vorhanden sind, ist die Leiche durch die gemäß § 19 Abs. 5 zuständige Gemeinde der Erd- oder der Feuerbestattung zuzuführen.
(3) Beabsichtigt die gemäß § 19 Abs. 5 zuständige Gemeinde, Leichen für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen, hat sie die anatomischen Institute der Medizinischen Universität Wien oder der Medizinischen Universität Graz von diesen Leichen in Kenntnis setzen. Eine allfällige Abholung hat binnen 48 Stunden ab Verständigung zu erfolgen. Unterbleibt diese, oder will die Gemeinde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, ist die Leiche gemäß Abs. 2 zu bestatten. Leichen von Infektionskranken oder -verdächtigen und stark verweste Leichen sind von der Übergabe an anatomische Institute ausgenommen.
(4) Die ordnungsgemäße Übernahme der Leiche durch das befugte Organ des Universitätsinstitutes ist auf dem Totenbeschaubefund zu bestätigen.
(5) Tot- und Fehlgeburten können im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.
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