(1) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:
1. in den Freistädten Eisenstadt und Rust den Stadtärztinnen oder Stadtärzten,
2. in den übrigen Gemeinden den Gemeinde(Kreis-)ärztinnen oder Gemeinde(Kreis-)ärzten, soweit nicht in Orten, in denen nur nicht im öffentlichen Dienst stehende Ärztinnen oder Ärzte ansässig sind, diese als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bestellt werden,
3. in öffentlichen Krankenanstalten mit Prosektur den Prosektorinnen oder Prosektoren, in öffentlichen Krankenanstalten ohne Prosektur den zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Ärztinnen oder Ärzten der Krankenanstalt.
(2) Neben den Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern gemäß Abs. 1 sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen oder Ärzte als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bestellten Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer (bzw. die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) jederzeit zur Verfügung stehen.
(3) Die Bestellung von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Ärztinnen oder Ärzten zu Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern gemäß Abs. 1 Z 2 und die Bestellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäß Abs. 2 erfolgt nach Anhörung der Ärztekammer für Burgenland durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister.
(4) Steht in Ausnahmefällen keine bestellte Totenbeschauerin oder kein bestellter Totenbeschauer sowie keine bestellte Stellvertreterin oder kein bestellter Stellvertreter innerhalb der Frist zur Totenbeschau zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Ärztinnen oder Ärzte ebenfalls zur Vornahme von Totenbeschauen herangezogen werden. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung. Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
(5) Ärztinnen oder Ärzte, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben außer im Fall des Abs. 4 vor Antritt ihres Amtes als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bzw. als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die mir als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer obliegenden Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften stets treu und gewissenhaft zu erfüllen, mich hierbei weder von Eigennutz noch von sonstigen außerdienstlichen Rücksichten beeinflussen zu lassen und das Dienstgeheimnis stets streng zu wahren.“
(6) Die Tätigkeit der Totenbeschauerinnen oder der Totenbeschauer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zuzurechnen.
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