(1) Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar frühestens 24 Stunden und längstens acht Tage nach der Totenbeschau, wobei die Leiche unverzüglich einer geeigneten Kühlmöglichkeit zuzuführen ist. Ausnahmen von der Regel sind gegeben, wenn Leichen von der Staatsanwaltschaft oder von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 oder im Zuge behördlich angeordneter Obduktionen zu einem Zeitpunkt zur Bestattung freigegeben werden, dass die Überschreitung der angeführten Frist unvermeidlich ist.
(2) Weitere Ausnahmen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die oder der Verstorbene bestattet werden soll, nach Anhörung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes aus gewichtigen Gründen bewilligt werden, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(3) Bestattungspflicht besteht ferner für Totgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, sowie für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Abs. 5 gilt sinngemäß. Fehlgeburten können auf Wunsch der Eltern bestattet werden.
(4) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden oder nach den Vorschriften des privaten Rechtes zu beurteilenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten haben die nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 für die Bestattung Sorge zu tragen. Der Wille der oder des Verstorbenen ist bei der Festlegung der Bestattungsart zu berücksichtigen.
(5) Wenn niemand zur Besorgung der Bestattung verpflichtet werden kann und die Leiche nicht gemäß § 20 Abs. 3 an ein anatomisches Institut übergeben wird, hat jene Gemeinde die Bestattung zu besorgen, in der die oder der Verstorbene den Hauptwohnsitz im Burgenland hatte. Besteht kein Hauptwohnsitz im Burgenland und kann auch kein anderer Hauptwohnsitz in Österreich ermittelt werden, hat jene Gemeinde die Bestattung zu besorgen, in der die Leiche aufgefunden wurde.
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