§ 18 Versargung der Leiche
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Jede Leiche ist in einen eigenen Sarg zu legen und in diesem zu bestatten. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg seiner Mutter gelegt werden. Die Versargung der Leiche ist so vorzunehmen, dass unter Wahrung von Pietät und Würde eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist.
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