§ 17 Aufbahrung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Aufbahrung von Leichen dient zur Verabschiedungsmöglichkeit von Verstorbenen. Die Aufbahrung kann in einer Aufbahrungshalle, in einer zum Ortgebiet gehörenden Kirche oder in einem Bestattungsbetrieb mit einer entsprechend dafür nach der Gewerbeordnung genehmigten Betriebsanlage erfolgen. Eine Aufbahrung an einem anderen Ort innerhalb des Gemeindegebietes im Rahmen von Trauerfeierlichkeiten ist mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zulässig, wobei vor Zustimmung die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer zu hören ist. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen.
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