(1) Unter Thanatopraxie ist die Aufbereitung einer Leiche zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme zu verstehen, insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen. Die Würde und Pietät der Verstorbenen ist zu wahren.
(2) Eine thanatopraktische Behandlung darf nur von gewerberechtlich befugten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden.
(3) Eine thanatopraktische Behandlung bedarf keiner behördlichen Bewilligung. Sie darf jedoch erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 vorliegt. Zur Auftragserteilung der thanatopraktischen Behandlung sind lediglich die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen berechtigt. Die Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist auf dem Totenbeschaubefund zu vermerken und der Friedhofsverwaltung der Beisetzungsgemeinde zu melden.
(4) Die Überführung einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Der Transport einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung in einem Sanitätssarg ist zulässig.
(5) § 13 gilt sinngemäß.
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