(1) Unter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben. Einbalsamierungen dürfen nur durch entsprechend ausgebildete Personen erfolgen. Die Durchführung einer Einbalsamierung ist auf dem Totenbeschaubefund zu vermerken und der Friedhofsverwaltung der Beisetzungsgemeinde zu melden.
(2) Einbalsamierungen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen gemäß § 11 Abs. 3 vorliegt. § 13 gilt sinngemäß.
(3) Die Überführung einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer Einbalsamierung ist weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Der Transport einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer Einbalsamierung in einem Sanitätssarg ist zulässig.
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