§ 14 Öffnung einzelner Körperhöhlen, operative Eingriffean der Leiche
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet oder operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Maßnahmen gemäß §§ 15 und 16.
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