§ 13 Unterbrechung der Obduktion und Verständigungder zuständigen Behörde
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen, ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.
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