(1) Eine Obduktion darf nur in einem hierzu geeigneten Raum vorgenommen werden. Die Benützung eines Obduktionsraumes durch mehrere Gemeinden ist zulässig. Die Kostentragung ist zwischen den beteiligten Gemeinden zivilrechtlich zu vereinbaren. Bei Bedarf kann eine Obduktion auch in einem hierfür geeigneten Raum eines Bestattungsunternehmens vorgenommen werden. Nach beendeter Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen. Die Leiche ist zu reinigen.
(2) Im Falle einer behördlich angeordneten Obduktion gemäß § 11 Abs. 2 hat die Gemeinde, die über keinen geeigneten Obduktionsraum verfügt, die Kosten der Überführung der Leiche in den nächstgelegenen Obduktionsraum sowie allfällige weitere mit der Verwendung des Raumes in Zusammenhang stehende Kosten zu tragen.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen. Aus dieser müssen die Identität der oder des Obduzierten, der erhobene Befund und die Todesursache ersichtlich sein. Die Niederschrift ist von der Obduzentin oder von dem Obduzenten zu fertigen. Die Obduzentin oder der Obduzent hat eine Kopie der Niederschrift unverzüglich der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer zu übermitteln.
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