(1) Obduktionen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen, soweit deren Regelung nicht der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist und es sich nicht um Obduktionen in den öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten handelt. Für Obduktionen in den öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sind die jeweils für diese Anstalten geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
(2) Obduktionen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur von einer zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Ärztin oder von einem zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorgenommen werden. Das Vorliegen einer diesbezüglichen Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen zur Vornahme der Obduktion ist Voraussetzung hierzu, es sei denn, dass die Obduktion von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften zum Zweck der einwandfreien Feststellung der Todesursache angeordnet wird.
(3) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die volljährigen Kinder sowie die Eltern und Geschwister der oder des Verstorbenen anzusehen, jedoch sind im Einzelfall in der Reihenfolge später Genannte nur dann heranzuziehen, wenn vorher Genannte nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie auf dieses Recht verzichten.
(4) Von der Vornahme der Obduktion ist die zuständige Totenbeschauerin oder der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen. Sie oder er ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die oder den Verstorbenen unmittelbar vor deren oder dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden