(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung einer Totenbeschau durch die auf Grund dieses Gesetzes zuständige Totenbeschauerin oder den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten, nicht jedoch Fehlgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018.
(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des sicheren Todes und der Todesursache, ferner bei ungeklärter Todesursache und bei Todesfällen als Folge strafbarer Handlungen oder Unterlassungen zu deren Klärung sowie zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens und schließlich bei Todesfällen nach anzeigepflichtigen Krankheiten zur Einleitung von Maßnahmen zum Zweck der Abwehr weiterer Erkrankungen
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