§ 10 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 2002
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§ 10 Abgabenfreiheit — Bgld. L-UAG
Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft unterliegt nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben.
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