Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bezugsberechtigte: Funktionäre und Bedienstete sowie ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Landes- oder Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen sowie jeweils deren Angehörige und Hinterbliebene.
2. direkte Leistungszusagen: unmittelbar von Landes- oder Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen geleistete Zahlungen.
3. Landes- und Gemeindeunternehmungen: die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Gebietskörperschaften auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegende Organisationen.
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