§ 1 Regelungsgegenstand und Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Dieses Gesetz gilt für Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen, und -instituten und deren Tochterunternehmen.
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