(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
1. Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020,
2. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020.
Rückverweise
Bgld. L-GBG · Landes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
… 5, 6 und 7, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 5 Z 1, §§ 39a und 40 Abs. 1 und 2, § 42 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig…
§ 21 Einrichtung und Mitgliedschaft
…der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Landesvorstand Burgenland, Landessektion Landesanstalten und -betriebe, an. (5) Ist die Kommission mit einer Angelegenheit aus dem Lehrerinnen- oder Lehrerbereich (§ 40 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993) befasst, so gehören ihr anstelle des in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieds…