§ 38 § 38
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
Bgld. L-GBG
Gliederung
Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, - im Landesdienst nach Maßgabe der Frauenförderprogramme - bevorzugt zuzulassen.
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