(1) Für die Erbringung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist unter Anleitung einer Fachkraft zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der im Amt der Burgenländischen Landesregierung mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organisationseinheit muss ein abgeschlossenes Universitätsstudium oder Fachhochschulstudium auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft, der Sozialen Arbeit oder einer anderen einschlägigen sozial- oder humanwissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Mit juristischen Angelegenheiten im Rahmen der Fachaufsicht sowie mit Aufgaben der Rechtsvertretung in Unterhalts- und Abstammungsangelegenheiten dürfen nur rechtskundige Personen betraut werden.
(3) Die leitende Sozialarbeiterin oder der leitende Sozialarbeiter in der Fachaufsicht des Amtes der Burgenländischen Landesregierung muss über eine abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit (Akademie für Sozialarbeit oder Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit) sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen und persönlich geeignet sein. Sie oder er muss überdies im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mindestens drei Jahre einschlägig tätig gewesen sein.
(3a) Die Fachaufsicht und Fachberatung im Amt der Burgenländischen Landesregierung muss von Personen, welche über eine abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit (Akademie für Sozialarbeit oder Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit) und über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, vollzogen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von den fachlichen Qualifikationskriterien für die Wahrnehmung der Fachaufsicht und Fachberatung nach eingehender Prüfung durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung abgewichen werden.
(4) Mit Aufgaben der Sozialarbeit dürfen nur folgende Personen betraut werden:
1. Absolventinnen und Absolventen einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung für Sozialarbeit;
2. Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
(6) Die Landesregierung hat den Studentinnen und Studenten von Fachhochschulstudienlehrgängen für Soziale Arbeit Möglichkeiten der praktischen Ausbildung zu gewähren.
(7) Die Landesregierung hat eine regelmäßige, zumindest jährlich stattfindende Weiterbildung des Fachpersonals sicherzustellen. Dabei hat sie die Erfordernisse der praktischen Arbeit zu berücksichtigen und entsprechende Veranstaltungen anzubieten. Die betroffenen Personen sind zur Teilnahme an diesen Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet.
(8) Für das Personal der Bezirksverwaltungsbehörden ist Supervision in ausreichendem Ausmaß sicherzustellen. Die Teamsupervision hat verpflichtend zumindest einmal monatlich stattzufinden. Darüber hinaus ist bei Bedarf Einzelsupervision zu ermöglichen.
(9) Im Referat Kinder- und Jugendhilfe des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann geeignetes Fachpersonal für den Bereich der Vergabe von Betreuungsplätzen und verwandter organisatorischer Aufgaben eingesetzt werden. Dieses Fachpersonal hat vorrangig eine abgeschlossene Ausbildung der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik vorzuweisen und über Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu verfügen.
§ 49 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 § 49
…gleichzeitig entfällt § 46 Abs. 1 Z 3 . (6) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 1a, 3, 5, 6…
§ 48 § 48
…haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge im Sinne dieses Gesetzes. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2026) (6) Personen, welche gemäß § 7 Abs. 5 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG , LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, mit Aufgaben der Sozialarbeit betraut waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit…
§ 8 § 8
…Anerkennung von Ausbildungen (1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 7 Abs. 4 und 5 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU…
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