§ 44 Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Dezember 2013
Up-to-date
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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