§ 41 Vorläufige Kostentragung
In Kraft seit 01. Dezember 2013
Up-to-date
§ 41 Vorläufige Kostentragung — Bgld. KJHG
Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind zunächst vom Land Burgenland zu tragen.
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